1. Es erscheint sachgerecht, die nach einem Verkehrsunfall als Normaltarif zu erstattenden Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittelwert aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle zu schätzen.

2. Ein pauschaler prozentualer Aufschlag auf den so ermittelten Normaltarif ist jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn bei der Anmietung weder eine unfallbedingte Not- oder Eilsituation vorlag noch der Geschädigte nachgewiesen hat, dass er nicht über eine Kreditkarte oder sonst ausreichende finanzielle Mittel zur Vorfinanzierung der Anmietung verfügte.

3. Wenn im Rechtsstreit vorgelegte Vergleichsangebote anderer Vermieter mit der tatsächlichen Anmietsituation nicht vergleichbar sind, ist kein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der auf den konkreten Fall bezogenen Marktsituation einzuholen.

4. In Rechnung gestellte Zusatzkosten für Winterreifen sind im Winterhalbjahr erstattungsfähig.

-OLG Celle, Urteil v. 28.02.2012 – 14 U 49/11-