Ein Autofahrer, der auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, muss damit rechnen, bei einem Unfall mitzuhaften. Spurwechsel dürfen nur so erfolgen, dass andere nicht gefährdet werden. Deshalb trägt der wechselnde Fahrer den überwiegenden Teil der Schuld am Unfall. Allerdings hat der andere Fahrer die Richtgeschwindigkeit um 20 km/h überschritten. Auch habe er beschleunigt, ohne dass der Spurwechsel von der linken auf die mittlere Spur abgeschlossen gewesen wäre. Daher muss er zu 40% haften.
-LG Leipzig, Urt. v. 10.01.2019 – 4 O 2474/17-