1. Hat ein Bewerber um eine Fahrerlaubnis neben Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV), auch eine erhebliche oder mehrere Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV), begangen, so kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch zur Klärung der Frage angeordnet werden, ob der Betreffende künftig Straftaten im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung (ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr) begehen wird.

2. Zu den an eine Untersuchungsanordnung nach § 11 FeV zu stellenden formellen Anforderungen und Fehlerfolgen (hier: fehlende Fristsetzung für die Vorlage des Gutachtens, Mängel in der Darlegung der Eignungszweifel und fehlende Prüfung der Verwertbarkeit von Straftaten).

-OVG Lüneburg, Urt. v. 08.07.2014 – 12 LC 224/13-