Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren des Anspruchsstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt und auch keine Veranlassung zur Klageerhebung besteht. Dem Haftpflichtversicherer des Ersatzpflichtigen ist regelmäßig – d.h. selbst bei einfachen Sachverhalten – eine Bearbeitungszeit von einigen Wochen einzuräumen.
-OLG Stuttgart; Urt. v. 26.4.2010 – 3 W 15/10-