Wenn öffentliche Rasenflächen in unmittelbarer Nähe zu Parkflächen gemäht werden, muss die Stadt entsprechende Schutzmaßnahmen treffen, damit geparkte Autos nicht beschädigt werden. In Betracht kommt etwa die vorübergehende Sperrung der Parkflächen, das Aufstellen von Planen oder das parallele Mitführen einer großen (Papp)wand. Derartige Maßnahmen sind für die Stadt zumutbar. Die Stadt ist bei entsprechendem Unterlassen dieser Verkehrssicherungspflichten verpflichtet, Schadenersatz für eine zerstörte Seitenscheibe eines PKW zu leisten, wenn dies auf einen hoch geschleuderten Stein zurück zu führen ist.

-LG Magdeburg, Urt. v. 29.07.2011 – 10 O 735/11-