Die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führt, ist verboten, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten muss, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stellt eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

Ein Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hat, wurde daher zur Zahlung eines Bußgeldes i.H.v. 60 Euro verurteilt.

-OLG Oldenburg v. 07.12.2015-2 Ss (OWi) 290/15-