Schadensersatzansprüche eines alkoholbedingt verkehrsuntüchtigen Fußgängers ausgeschlossen

Der grobe Verkehrsverstoß eines alkoholisierten Fußgängers kann die Betriebsgefahr des am Unfall beteiligten Lastzugs vollständig zurücktreten lassen. Der 48 Jahre alte Fußgänger geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, als Fußgänger auf dem Parkplatz eines Lebensmittelsupermarktes in Essen zwischen die Achsen eines Sattelaufliegers und erlitt schwerste Verletzungen. Der Lastzug hatte sich kurz zuvor langsam in Bewegung gesetzt. Der Fußgänger hat den Unfall im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber ist ein Verschulden des Fahrers nicht festzustellen. Ihm ist nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Fußgängers zu spät oder falsch reagiert hat und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Demgegenüber hat der Fußgänger gegen das für ihn auch als Fußgänger im Straßenverkehr geltende Rücksichtnahmegebot verstoßen, indem er sehenden Auges mit nicht geringer Geschwindigkeit seitlich auf den hinteren Bereich des sich langsam vorwärts bewegenden Sattelzuges zugelaufen sei. Anschließend habe er sich mit beiden Händen so auf den Aufbau abgestützt, dass er zwischen die Hinterachsen des anfahrenden Aufliegers gestürzt war. Das in höchstem Maße eigengefährdende und verkehrswidrige Verhalten des Fußgängers lässt sich nur mit seiner Alkoholisierung erklären. Angesichts der übersichtlichen Örtlichkeit und des schnell zu registrierenden Anfahrvorgangs des Lastzuges seien andere Ursachen ausgeschlossen. Hinter den groben Verkehrsverstoß des Fußgängers tritt die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurück.

-OLG Hamm, Urt. v.  17.04.2015 – 9 U 34/14-