Radfahrer müssen sich allein weil sie keinen Helm tragen kein Mitverschulden am Unfall zurechnen lassen.

Das hat der BGH in seiner Entscheidung 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13 festgestellt.

Eine Radfahrerin wollte im Jahr 2011 auf dem Weg zur Arbeit an einem parkenden PKW vorbeigefahren. Als sie sich auf Höhe des PKW befand, wurde die Tür geöffnet.

Im folgenden Schadensersatzprozess wollte. „Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.“ (BGH PM Nr. 95/2014)

Dieser Auffassung folgte der IV. Senat des BGH nicht. Denn eine  gesetzlich vorgeschriebenre Helmpflicht gibt es in Deutschland nicht. „Zwar haftet auch, diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt.“(wie vor) Weil sich zum Unfallszeitpunkt gerade einmal 11 % der Radfahrer (innerorts) Helm trugen, vermochte der BGH dies nicht zu bejahen und verneinte das Mitverschulden.

 Aber: Etwas anders kann im sportlichen Bereich gelten. Dort dürfte der Prozentsatz derer, die zur Unfallvermeidung einen Helm tragen deutlich höher liegen.

– BGH 17. Juni 2014 – VI ZR 281/13; BGH PM Nr. 95/2014 –