1. Die Vergabestelle kann bei der Auswahl der Wertungskriterien und ihrer Gewichtung ein weites Ermessen in Anspruch nehmen. Diesen Ermessensspielraum hat der Beschwerdegegner bei der Ausgestaltung der Wertungsbereiche und der Gewichtung fehlerfrei ausgeübt, da aus den an die Bieter übersandten Verdingungsunterlagen klar zu entnehmen ist, dass die Vergabekriterien „Preis“ und „Qualität des Konzeptes“ mit der Gewichtung von jeweils 40 % und das Kriterium „Präsentation/Verhandlungsgespräch“ mit der Gewichtung von 20 % in die Vergabeentscheidung eingehen sollen.

2. Die Vergabestelle hat durch Übersendung der Wertungsmatrix an die Bieter auch die für die Vergabeentscheidung maßgeblichen Unterkriterien in hinreichendem Umfang bekannt gegeben. Unterkriterien präzisieren die eigentlichen Zuschlagskriterien und verdeutlichen, worauf es dem Auftraggeber im Einzelnen ankommt und in welcher Weise eine Umrechnung in Wertungspunkte erfolgt. Den Bietern muss dies vor Angebotserstellung bekannt sein, damit sie sich bei der Vorbereitung ihrer Angebote darauf einstellen können. Ausnahmsweise ist eine nachträgliche „Verfeinerung“ von Unterkriterien nur zulässig, wenn diese keinen Bieter diskriminieren kann. Die genannten Anforderungen sind von der Vergabestelle gleichermaßen allen Bietern gegenüber beachtet worden. Die Angaben zur Punktebewertung zum Kriterium „Qualität“ sind – als solche – den Ausschreibungsunterlagen klar zu entnehmen, sie entsprechen dem sog. Schulnotensystem mit fünf Abstufungen von max. („sehr gut“) 400 Punkten bis minimal („eingeschränkt/wenig anforderungsgerecht“) 50 Punkten. Es bedurfte zur Punkte-Berechnung des Kriteriums „Preis“ keiner – ausdrücklichen – (schriftlichen) Angabe einer „Umrechnungsformel“ in den Ausschreibungsunterlagen. Weder die Transparenz des Vergabewettbewerbs noch die Gleichbehandlung der Bieter wird beeinträchtigt, weil eine Angabe zu dieser Rechenmethode fehlte.

-OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.07.2010 – 1 Verg 1/10-