1. Es verbleibt dabei, dass Alternativpositionen nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse hieran besteht, ausgeschrieben werden dürfen.
  2. Die Absicht, den Markt zu erkunden, ist kein solches berechtigtes Interesse.
  3. Ist ein berechtigtes Interesse der Vergabestelle in keiner Weise zu erkennen, kommt es nicht mehr im Einzelnen darauf an, ob und wie weit das Transparenzprinzip gefährdet ist.

-OLG München, Beschl. v. 22.10.2015 – Verg 5/15-