Enthält das Anschreiben des Bieters auf der Rückseite eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und weist der Bieter an keiner Stelle im Angebot ausdrücklich darauf hin, dass diese AGB nicht Bestandteil des Angebotes sind und nicht gelten sollen, ist das Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen zwingend auszuschließen. Bereits die formelle Einbeziehung der AGB genügt, um eine unzulässige Abweichung von den Vertragsunterlagen zu bejahen. Es kommt nicht darauf an, ob die Bestimmungen der AGB im konkreten Fall eines Vertragsschlusses tatsächlich Anwendung gefunden hätten.

-VK Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 14.01.2015 – 3 VK LSA 103/14-