Eine Vergabestelle, die selbst keine eigenen Erfahrungen mit dem betreffenden Bieter hat, kann grundsätzlich gesicherte Erfahrungen der von ihr beauftragten Büros – wie Architekt und Projektsteuerer – heranziehen, ohne dass es dazu eines gesonderten Hinweises in der Bekanntmachung bedarf. Allerdings darf die Vergabestelle diese Erfahrungen nicht ungeprüft zur Begründung der Unzuverlässigkeit eines Bieters heranziehen. Sie muss zumindest prüfen, ob ein Büro ein Eigeninteresse hat, einen bestimmten Bieter als unzuverlässig erscheinen zu lassen.

-VK Südbayern, Beschl. v. 11.09.2014 – Z3-3-3194-1-34-07/14-