Der doppelte Bezug von Kindergeld für dasselbe Kind ist als Steuerhinterziehung zu bewerten und der überzahlte Betrag kann im Rahmen einer auf zehn Jahre verlängerten Verjährungsfrist zurückgefordert werden. Eine Mehrfachgewährung von Kindergeld für ein und dasselbe Kind kommt nicht in Betracht.

-FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.01.2010 – 4 K 1507/09-