1. Was unter dem in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans enthaltenen Begriff „Baugrundstücke“ zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden, wobei die allgemeinen Auslegungsgrundsätze für Rechtsnormen gelten. Unter einem Baugrundstück wird im allgemeinen Sprachgebrauch ein Grundstück verstanden, das mit einem Gebäude bebaut werden kann oder ein bebaubares, in einem Bebauungsplan ausgewiesenes Grundstück.
  2. Bei der Ermittlung des Bedeutungsgehalts des Begriffs des Baugrundstücks muss berücksichtigt werden, dass dieser Begriff im bauplanungsrechtlichen Sprachgebrauch in einem bestimmten, lange eingeführten Sinne verstanden wird. Für den Vollzug der Festsetzungen des Bebauungsplans ist nämlich ein Rückgriff auf das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne die Regel.
  3. Das Grundstück im bauplanungsrechtlichen Sinne wird mit dem bürgerlich-rechtlichen (grundbuchrechtlichen) Grundstück gleichgesetzt. Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinn (Buchgrundstück) ist dabei jeder räumlich abgegrenzte (katastermäßig vermessene und bezeichnete) Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch eingetragen ist (geführt wird), entweder auf einem besonderen Grundstücksblatt oder unter einer besonderen Nummer eines gemeinschaftlichen Grundstücksblatts. Dieser bundesrechtlich vorgegebene Begriff des Baugrundstücks kann durch Landesrecht nicht verändert werden.

-OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 02.07.2015 – 1 A 10031/15-