1. Geländeoberfläche im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO ist im Grundsatz die derzeit tatsächlich vorhandene Geländeoberfläche. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Geländeoberfläche des Baugrundstücks im Zusammenhang mit dem zur Genehmigung gestellten Bauvorhaben ohne rechtfertigenden Grund verändert worden ist oder werden soll.

2. Eine Veränderung der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, die einschließlich der Errichtung einer die Veränderung abstützenden Mauer mehr als 50 Jahre zurückliegt und weder damals noch anlässlich mehrerer nachfolgender zur Genehmigung gestellter Bauvorhaben auf beiden Seiten der Grundstücksgrenze beanstandet, sondern vielmehr diesen Bauvorhaben zugrunde gelegt worden ist, stellt keine Veränderung der Geländeoberfläche in diesem Sinn dar.

-VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.10.2014 – 3 S 1279/14-