1. Bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandsflächen oder mit zu geringen Tiefen der Abstandsflächen bestehen, können Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden.
  2. Baumaßnahmen, die nicht so weit in den Bestand des Gebäudes eingreifen, dass sie einer Neuerrichtung gleichkommen, können (noch) als eine Änderung und Nutzungsänderung eingeordnet werden.
  3. Greifen die Baumaßnahmen weit in den Bestand des Gebäudes ein, wird der Nachbar mit einer neuen Grundstückssituation konfrontiert, in der der gegebene Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften mit Blick auf die ihnen zugrundeliegende Gewichtung von Interessen von vornherein nicht tolerabel ist.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.05.2023 – 7 B 67/23, nach ibr-