1. Ob ein Vorhaben dem sog. unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist, richtet sich danach, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelt und die umgebende Bebauung das betreffende Grundstück in einer Weise prägt, dass hieraus die Merkmale für eine hinreichende Zulässigkeitsbeurteilung nach § 34 Abs. 1 entnommen werden können.
  2. Der u-förmige Verlauf eines Weges ist für die Abgrenzung zwischen dem unbeplantem Innenbereich und dem Außenbereich nicht maßgeblich, wenn dieser keine besondere topografische Zäsur wie z.B. ein Berghang o. ä. bildet. Der unbeplante Innenbereich endet vielmehr regelmäßig am letzten Baukörper.

-VGH Bayern, Beschl. v. 19.09.2023 – 15 ZB 23.1386, nach ibr-