1.Ob und inwieweit Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (auch) darauf gerichtet sind, dem Schutz Dritter zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Wollte der Plangeber die Planbetroffenen mit den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis einbinden, sind diese Festsetzungen nachbarschützend.
2.Gleiches gilt, wenn der Plangeber die nachbarschützende Wirkung im Zeitpunkt der Planaufstellung zwar nicht in seinen Willen aufgenommen hatte, die Planfestsetzungen aber dennoch ein wechselseitiges Austauschverhältnis begründen, das die Planbetroffenen nach dem objektivierten planerischen Willen zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbindet. Dies setzt ein entsprechendes Konzept des Plangebers voraus, welches zwar nicht explizit formuliert sein muss, für das es aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte gibt. (Bestätigung der ständigen Senatsrechtrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 29.08.2023 – 1 ME 85/23, IBRRS 2023, 2468; vom 28.06.2021 – 1 ME 50/21, IBRRS 2021, 2184).
-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 02.06.2026 – 1 LA 78/25, nach IBR-


