Wann ein Nachbar sichere Kenntnis von dem erlangt oder hätte erlangen können, was auf dem Nachbargrundstück tatsächlich genehmigt worden ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und setzt nicht stets voraus, dass er die Genehmigung „in den Händen“ hält.

-BVerwG, Beschl. v. 25.06.2025 – 7 B 29.24, nach ibr-online-