1. Aus dem forstrechtlichen Gebot des Walderhalts folgt, dass auch beim Ausbau der Windenergie an Land Eingriffe in den Wald auf das notwendige Maß beschränkt bleiben müssen. Auf eine Genehmigung zur Waldumwandlung und zur Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft findet § 63 BImSchG keine Anwendung.
  2. Der Ausbau vorhandener Forstwege zur Aufnahme von Schwerlastverkehr für die Errichtung eines Windparks in einem Waldgebiet bedarf in Hessen der Erteilung einer Baugenehmigung.
  3. Die Konzentrationswirkung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen erstreckt sich über die Kernanlage hinaus grundsätzlich nur auf den Bau der Stand-, Montage- und Kranstellflächen sowie auf die Flächen für die Einbringung von Zisternen.

-VGH Hessen, Beschl. vom 10.02.2023 – 9 B 247/22, nach ibr-