Vorbauten vor Wohnwagen wie etwa Vorzelte sind nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 CPl Woch VO auf einem Campingplatz in Niedersachsen nur unter zwei Voraussetzungen zulässig: Sie dürfen erstens nach Größe und Ausstattung die Nutzung des Wohnwagens nur ergänzen, nicht aber den Charakter einer selbstständigen weiteren Unterkunft annehmen. Zweitens muss ein Vorbau wie der Wohnwagen selbst jederzeit ortsveränderlich sein. Es muss sich mithin um eine Konstruktion handeln, die – wie ein klassisches Vorzelt – von ein oder zwei Personen innerhalb kurzer Zeit ohne besonderen Aufwand demontiert und in ein Kraftfahrzeug verladen werden kann.

-OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.06.2014 – 1 LA 219/13-