Ist ein Schädlingsbefall (hier: Ratten) in einem Wohngebäude auch auf bauliche Mängel zurückzuführen, kann eine Nutzungsuntersagung auf § 79 Abs. 1 NBauO gestützt werden.
-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 14.03.2022 – 1 LA 127/21, nach ibr-