1. Ein Bebauungsplan muss hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass eine Planzeichnung lesbar ist.
  2. Ein Plan ist nicht hinreichend lesbar, wenn die Linien, in der Planzeichnung so dargestellt sind, dass sie eine Breite von deutlich mehr als 1 mm überdecken und somit in der Örtlichkeit einen Grundstücksstreifen von über 2,5 m Breite erfassen.
  3. Lässt sich auch unter Zuhilfenahme der Legende nicht eindeutig ablesen, ob erhebliche Flächenanteile in der Örtlichkeit als öffentliche Verkehrsfläche oder als Baugebiete festgesetzt sein sollen, ist der Plan unbestimmt.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.06.2019 – 7 A 2386/17, nach ibr-