- Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet die Bauaufsichtsbehörde dazu, nicht wahllos, sondern mit System gegen Baurechtsverstöße vorzugehen.
- Im Zusammenhang mit bauaufsichtsbehördlichem Einschreiten ist der Gleichbehandlungsgrundsatz erst dann verletzt, wenn die Behörde ohne erkennbaren sachlichen Grund – das heißt willkürlich – nur bezüglich einzelner baulicher Anlagen eine Bauordnungsverfügung erlässt und gegen andere vergleichbare Vorhaben nicht einschreitet.
- Gibt es mehrere illegale bauliche Anlagen in einem bestimmten Gebiet, muss sie planmäßig vorgehen und darf weder in ihrem Plan noch bei der Ausführung willkürliche Ausnahmen machen.
-OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.05.2026 – 10 A 2187/25, nach ibr-


