1. Die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 1. Halbsatz BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben nicht auch im Innenbereich ausgeführt werden kann. Maßgeblich hierfür ist, ob es dem Vorhabenträger nach den konkreten Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung rechtlich und tatsächlich möglich ist, das Vorhaben im Innenbereich zu verwirklichen.
  2. Hat der Bauantragsteller bereits erfolglos bei der Gemeinde nach geeigneten Flächen für das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Innenbereich gefragt und liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für die Verfügbarkeit solcher Flächen vor, muss er keine weiteren Erwerbsbemühungen nachweisen, um die Voraussetzungen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zu erfüllen.
  3. Bei der Frage der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sind solche bei der Vorbelastung nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionsort selbst zuzurechnen sind (sogenannte Eigenbelastung). Dies gilt bei Tiergerüchen unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind und gilt auch für die Wohnnutzung von Mietern auf Hofstellen mit Tierhaltung.

-OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.05.2026 – 10 A 2283/23, nach IBR-