Wird eine rechtswidrig ohne das erforderliche Einvernehmen der Gemeinde bzw. unter dessen Ersetzung erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Gemeinde hin aufgehoben, so ist zur Wahrung der Rechte der Gemeinde regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Dies gilt jedoch nicht auch für eine verfügte Nutzungsuntersagung.

-OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 15.07.2025 – 3 M 334/24, nach IBR-