Die Frage der Abgrenzung des allgemeinen Lebensrisikos von der konkreten Gefahr eines Schadenseintritts bei technischen Großanlagen (hier: Windenergieanlagen) beurteilt sich nach den anerkannten Grundsätzen des Gefahrenrechts und ist damit insbesondere von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und der Schadenshöhe abhängig. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalles.

-BVerwG, Beschl. v. 05.05.2026 – 7 B 14.25, nach IBR-