- Eine Überschreitung der maximalen Länge von 15 m gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO, auf der auf einem Baugrundstück bestimmte Anlagen insgesamt den Grenzabstand unterschreiten dürfen, eröffnet für einen Grundstücksnachbarn (allenfalls) einen Abwehranspruch gegen bauliche Anlagen, die den Abstand zu seinem Grundstück hin nicht einhalten, nicht aber gegen bauliche Anlagen, die den Abstand nur zur Grundstücksgrenze eines anderen Nachbarn unterschreiten.
- Das für die Verwirkung notwendige Verhalten des Berechtigten kann auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen.
-OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.04.2026 – 1 LA 48/25, nach IBR-


