Die Kündigung eines Mietvertrags durch eine Unterschrift mit „i.A. setzt voraus, dass die Stellvertretung offen gelegt wird, ansonsten ist sie unwirksam. Für das Kündigungsschreiben wurde zwar der Briefbogen des Vermieters benutzt. Jedoch wurde es von einer anderen Person mit „i.A.“ unterschrieben. Außerdem war der Text des Schreibens in der wir-Form verfasst und enthielt keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung. Die Kündigung ist wegen der Nichtbeachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Schriftform unwirksam. Zwar kann sich ein Vermieter bei einer Kündigung vertreten lassen, dazu muss aber die Stellvertretung in der Kündigung offengelegt werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich ergeben, dass der Unterzeichnende als Vertreter handelt. Dies ist bei einer Unterzeichnung mit „i.A.“ allein jedoch nicht gegeben.
-LG Wuppertal, Urt. v. 04.08.2021 – 9 T 128/21, juris-