1. Der Mieter einer Wohnung ist nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt. Die Auslegung der Untervermietungserlaubnis ergibt, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist. Die Vermieterin hatte zudem verlangt, dass der Mieter den Untermietern Postvollmacht erteilen solle; schon daraus war erkennbar, dass sich die Erlaubnis nicht auf die Vermietung an Touristen bezog, die eine derartige Funktion offensichtlich nicht wahrnehmen konnten.

2. Die Vermieterin erteilte mit Schreiben vom 13. Februar 2008 eine Erlaubnis zur Untervermietung „ohne vorherige Überprüfung“ gewünschter Untermieter. In dem Schreiben heißt es weiter: „Sie verpflichten sich, Ihren Untermietern Postvollmacht zu erteilen. Das bedeutet, dass alle Willenserklärungen, Betriebskostenabrechnungen, Mieterhöhungsverlangen etc. (…) als ordnungsgemäß zugestellt gelten, wenn sie in Ihrem Briefkasten (…) landen, auch wenn sie vielleicht durch Ihre Untermieter nicht an Sie weitergegeben sein sollten.“

-BGH, Urt. v. 8.01.2014 – VIII ZR 210/13-