1. Die Minderung hängt insbesondere von der Schwere des Mangels sowie dem Grad und der Dauer der Minderung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch ab.
  2. Eine Möglichkeit zur Berechnung der angemessenen Minderung ist die Berechnung nach der sog. Nutzwertanalyse.
  3. Bei dem Ausfall von Warmwasser ist eine Minderung von 10% gerechtfertigt.
  4. Für den Mangel der Außenrollos ist eine Minderung von 2,5% gerechtfertigt.
  5. Den Absender einer E-Mail trifft – ähnlich wie bei Briefen – die volle Beweislast für den Zugang der Willenserklärung. Eine tatsächliche Vermutung, dass eine abgesandte E-Mail auf dem Server des Empfängers eingeht, besteht nicht.

-AG Essen, Urt. v. 20.07.2023 – 136 C 95/23, nach ibr-