1. Zahlt der Mieter die vereinbarte Miete, ohne von seinem Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Nebenkostenvorauszahlungen Gebrauch zu machen, obwohl der Vermieter ihm keine ordnungsgemäß erstellte Nebenkostenabrechnung vorgestellt hat, hat er keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorauszahlungen nach Ende des Mietverhältnisses.

2. Die Unterschreitung der vertraglich vereinbarten Fläche bei Gewerberäumen durch die tatsächlich überlassene Fläche um weniger als 10% ist kein erheblicher Mangel der Mietsache.

-OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.2013 – 10 U 37/13-