1. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist unzulässig, wenn ihr kein wirksames Mieterhöhungsverlangen vorausgegangen ist. Der Verweis auf einen bestehenden Mietspiegel kann ausreichen, um den formalen Begründungsanforderungen des § 558a Abs. 1 BGB zu genügen – allerdings muss dieser Mietspiegel, auf den verwiesen wird, zur Begründung auch geeignet sein.
  2. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der Mietspiegel, auf den Bezug genommen wird, zu einer Gemeinde/Stadt gehört, die mit der Gemeinde/Stadt, in der sich die betreffende Wohnung befindet, nicht vergleichbar ist. Bei der Stadt Flensburg und der Stadt Kiel handelt es sich nicht um „vergleichbare Städte“ i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB.

-LG Flensburg, Beschl. v. 12.07.2018 – 1 S 1/18