1. Der Vermieter eines Hotel-Restaurants darf außerordentlich kündigen, wenn der Mieter über mehrere Monate keine Miete gezahlt hat, auch wenn der Vermieter seiner vertraglichen Pflicht zur Verlegung eines Laminatbodens nicht nachgekommen ist. Es liegt zugunsten des Vermieters ein wichtiger Grund nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB vor, der ihn zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
  2. Grundsätzlich ist es zwar so, dass ein Mieter bei Vorliegen eines Mangels der Mietsache zur Minderung der Miete berechtigt ist, sofern er dies dem Vermieter gegenüber rügt und ihm die Möglichkeit zur Abhilfe schaffe. Hierbei sei aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Nicht jeder Mangel rechtfertige zu einer Minderung der Miete um 100%. Es ist abzuwägen: Nur bei vollständiger Unbenutzbarkeit der Mietsache entfällt die Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete in vollem Umfang, ansonsten ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Quote zu bilden.

Hier ist das Fehlen eines Laminatbodens im Vergleich zu dem alten Teppichboden der Hotelzimmer zwar als Mangel anzusehen. Dieser für sich hat aber keinesfalls den Mieter berechtigt, die Miete ganz einzubehalten. Vielmehr waren die Zimmer – möglicherweise zu einem geringeren Preis – auch im Originalzustand vermietbar. Der Umstand, dass die Hotelzimmer gar nicht nutzbar waren, hat sich der Mieter selbst zuzuschreiben, indem er – möglicherweise gut gemeint – den alten Teppichboden in eigener Regie vorab entfernt und damit die Hotelzimmer unbrauchbar gemacht hatte.

-LG Koblenz, Urt. v. 02.04.2019 – 9 O 185/18-