Die Regelung des § 940a ZPO findet auf Gewerberaummiete keine Anwendung. Der Erlass einer Räumungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn über die bloße Herausgabeverweigerung und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile für die Mietsache drohen.

-OLG München, Urt. v. 10.04.2014 – 23 U 773/14-