Auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen dürfen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden. Der Käufer einer Nespresso-Maschine darf erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen kann. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liegt keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutzt. Die Kaffeekapsel ist zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales „Herzstück“. Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung.

-LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.2012 – 4b O 81/12-