Die Fraktion „Die L.“ hat im Stadtrat von Zittau keinen Anspruch auf Behandlung eines Antrags in der Stadtratssitzung am 30.01.2020. Nach § 36 Abs. 5 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) ist auf Antrag einer Fraktion ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen. Die übernächste Sitzung des Gemeinderats ist nicht, wie die Antragstellerin meine, diejenige vom 30.01.2020, sondern diejenige vom 27.02.2020. Welche Sitzung als nächste bzw. übernächste im Sinne von § 36 Abs. 5 SächsGemO anzusehen ist, bestimme sich danach, ob zu der nächsten Sitzung noch rechtzeitig eingeladen werden kann. Hierzu bestimmt § 36 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, dass der Bürgermeister die Gemeinderatssitzung mit angemessener Frist einzuberufen, die Verhandlungsgegenstände mitzuteilen und die erforderlichen Unterlagen beizufügen habe. Deshalb ist in Bezug auf den von der Antragstellerin am 17.12.2019 gestellten Antrag die an jenem Tag durchgeführte Stadtratssitzung nicht die nächste Sitzung gewesen, weil der Oberbürgermeister zu dieser Sitzung nicht mehr rechtzeitig unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes der Antragstellerin habe laden können.
-SächsOVG, Beschl. v. 23.01.2020 – 4 B 24/20, nach juris-