Dienstleistungen, wie sie mit einer Unternehmens- und Sanierungsberatung erbracht werden, sind auch bei einer Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage, da Verpflichtungen zu Dienstleistungen nicht sacheinlagefähig sind und die Vorschriften über die Sacheinlage mit ihnen nicht umgangen werden. Die beratende Firma, die eine 100%ige Tochter der beratenen Firma ist, ist eine Beratungsfirma, die u. a. im Rahmen von Sanierungen tätig wird.

-BGH, Urt. v. 1.02.2010 – II ZR 173/08 „Eurobike“-