1. Werden von einem Softwaredienstleister an einen Programmierer der Software für den Support und die Aktualisierung der Software Vorschüsse geleistet, die zur teilweisen Verrechnung auf die dem Programmierer zustehenden Umsatzprovisionen bestimmt sind, sind diese Vorschüsse rechtlich als Darlehen zu qualifizieren. Vorschüsse sind in Abgrenzung zu Abschlagszahlungen Geldleistungen auf einen noch nicht verdienten Lohn.
2. Ein Vorschuss kommt dabei in wirtschaftlicher Hinsicht einem kurzfristigen Darlehen. Eine Zahlung ist nur dann ein Vorschuss, wenn sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass es sich um einen Vorschuss handelt, der bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird. Dabei sind Vorschüsse und Abschlagszahlungen nicht nach der gewählten Bezeichnung, sondern nach objektiven Merkmalen zu unterscheiden. Im Bereich des Arbeits- und Dienstvertragsrecht ist eine Darlehenshingabe in der Regel dann anzunehmen, wenn der gewährte Betrag die Gehaltshöhe wesentlich übersteigt und zu einem Zweck gegeben wird, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Befriedigung auch sonst üblicherweise Kredite in Anspruch genommen werden. Dagegen handelt es sich um einen Gehaltsvorschuss, wenn die demnächst fällige Gehaltszahlung für kurze Zeit vorverlegt wird, damit der Arbeitnehmer bis dahin seinen normalen Lebensunterhalt bestreiten kann.
3. Vorschüsse und Abschlagszahlungen sind nicht nach der gewählten Bezeichnung, sondern nach objektiven Merkmalen zu unterscheiden. Im Bereich des Arbeits- und Dienstvertragsrecht ist eine Darlehenshingabe in der Regel dann anzunehmen, wenn der gewährte Betrag die Gehaltshöhe wesentlich übersteigt und zu einem Zweck gegeben wird, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Befriedigung auch sonst üblicherweise Kredite in Anspruch genommen werden. Dagegen handelt es sich um einen Gehaltsvorschuss, wenn die demnächst fällige Gehaltszahlung für kurze Zeit vorverlegt wird, damit der Arbeitnehmer bis dahin seinen normalen Lebensunterhalt bestreiten kann.
4. Derjenige, der einen Vorschuss annimmt, muss diesen zurückzahlen, wenn und soweit eine bevorschusste Forderung nicht entsteht.
-OLG Koblenz, Urt. v. 27.06.2019 – 1 U 1405/18, nach ibr-