Ein Betrag von mehr als 3.000 € auf einem auf den Namen der Gesellschaft lautenden Girokonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung als vermögenslose Gesellschaft entgegensteht.
-OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2011 – I-3 Wx 3/11-
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Rechtsanwältin für Miet- und WEG-Recht, Zivilrecht und Versicherungsrecht
Ein Betrag von mehr als 3.000 € auf einem auf den Namen der Gesellschaft lautenden Girokonto stellt Vermögen dar, das einer Löschung als vermögenslose Gesellschaft entgegensteht.
-OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2011 – I-3 Wx 3/11-