Der Anspruch auf Erstattung des Werts einer Gesellschaftersicherheit nach den sog. Rechtsprechungsregeln verjährt gemäß § 31 Abs. 5 GmbHG in fünf Jahren. Auf diesen Anspruch ist § 146 InsO auch dann nicht anwendbar, wenn zugleich der Tatbestand des § 32b GmbHG a.F. erfüllt ist.

-BGH, Beschl. v. 31.5.2011 – II ZR 106/10-