Die Gründungsgesellschafterinnen eines geschlossenen Immobilienfonds mit Fondsobjekten in Deutschland sind zum Schadenersatz verpflichtet, da der Fondsprospekt insofern fehlerhaft war, als in diesem stand, dass sich der Kaufpreis für das Fondsobjekt in Berlin je nach Veränderung der kalkulierten Miete ändern kann. Insoweit wurde im Prospekt von einer möglichen Mietminderung oder Mietmehrung gesprochen. Allerdings hätte für den Fall, dass sich kein Mieter gefunden hätte, der jedenfalls annähernd die prospektierte Miete zahlen wollte, die Erstvermietungsgarantie gegriffen: Dann hätte in dem Fall, dass ein tatsächlicher Mietertrag von 0 erzielt worden ist, wegen der Mietgarantie der volle Kaufpreis gezahlt werden müssen.
Eine solche Konstellation war aus den Erläuterungen im Prospekt nicht ersichtlich. Vielmehr deute dieser an, dass sich je nach dem Ergebnis der Vermietungsbemühungen der Kaufpreis auch mindern kann. Dass dieser in voller Höhe zu zahlen ist, wenn die Vermietungsbemühungen gar keinen Erfolg haben sollten bzw. bezüglich einer Teilfläche keinen Erfolg haben würden, war dem Prospekt nicht zu entnehmen.

-LG München I, Urt. v. 20.04.2010 – 28 O 12457/09-