Einschluss des Seetransports und Verjährung einer Haftung des Spediteurs bei behaupteter Übergabe der transportierten Fahrzeuge im Zielhafen an unbefugte Dritte

Dem vorgesehenen Empfänger steht gegen einen Spediteur, mit dem er einen als Shipping Order bezeichneten Vertrag über den Transport von fünf gebrauchten Pkw von München nach Port Said/Ägypten geschlossen hat, wegen des Verlustes der Pkw vor der Auslieferung (wegen der Aushändigung an unbekannte Dritte) kein Anspruch auf Schadenersatz zu, wenn der Spediteur einen Unterspediteur und dieser eine Reederei mit dem Seetransport beauftragt hat und der Spediteur vorträgt, die Mitarbeiter der Reederei hätten die Ausfertigungen des Order-Bill of Lading in Port Said im Tausch gegen die Ausfertigungen des Namens-Bill of Lading an eine offensichtlich vom klagenden Empfänger bevollmächtigte Person gegeben, und ansonsten die Einrede der Verjährung erhebt. Es bleibt dahingestellt, ob der geltend gemachte Anspruch nach Grund und Höhe besteht, denn ein eventueller Anspruch wäre jedenfalls verjährt (§ 214 BGB). Es ist von einem Fixkostenspeditionsgeschäft (§ 459 HGB) auszugehen; die Verjährung richtet sich daher nach § 439 HGB. Zugrunde zu legen ist die regelmäßige Verjährungsfrist von einem Jahr (§ 439 Abs 1. S. 1 HGB). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 S. 2 HGB greift nicht, da der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Bewusstsein eines wahrscheinlichen Schadenseintritts (§ 435 HGB) im Lager des Spediteurs nicht hinreichend dargetan hat.

-OLG München Urt. v. 21.12.2011 – 7 U 2281/11-