Die Ausstellung eines Sparbriefes auf den Namen des Lebensgefährten ist eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen soll. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung der Lebenspartner erst für den Fall des Todes des Anderen finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der beiden Lebenspartner auch über den Tod des anderen hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem zuwendenden Lebenspartner nach § 313 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

-BGH, Urt. v. 06.05.2014 – X ZR 135/11-