Auch die leiblichen Kinder eines mutmaßlichen biologischen Vaters können dazu verpflichtet werden, eine Genprobe abzuliefern, wenn dadurch die Abstammung eines weiteren Kindes geklärt werden kann.

Die Klärung der Abstammung kann gegenüber dem Interesse der leiblichen Kinder, mit der Sache nicht behelligt zu werden, als übergeordnet zu bewerten sein, weil das Wissen um die eigene Herkunft von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität ist. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern. Die beiden Brüder müssten dagegen nur einen geringen Eingriff dulden, der keine erhebliche Zeit in Anspruch nehme. Dies sei zumutbar.

-OLG Oldenburg, 15.08.2017 – 4 UF 106/17-