Familienrecht – Künftiger Ausgleichsanspruch gehört nicht in den Zugewinnausgleich

Bei einer von einem Ehegatten als selbständigem Handelsvertreter am Bewertungsstichtag noch betriebenen Versicherungsagentur sind grundsätzlich weder ein über den Substanzwert hinausgehender Goodwill der Agentur noch ein künftiger Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB in den Zugewinnausgleich einzubeziehen.

-BGH, Beschl. v. 04.12.2013 – XII ZB 534/12-