Der Antrag einer getrennt lebenden Ehefrau auf Zuweisung von Hausrat in Form mindestens eines oder beider Bobtailmischlinge war zurück zu weisen. Hunde sind zwar rechtlich als „Hausrat“ zu betrachten – aber auch Lebewesen. Beide Hunde stehen im Miteigentum beider Beteiligten, da sie während der Ehezeit angeschafft wurden und von beiden Beteiligten versorgt und betreut wurden
Maßgeblich ist insoweit aus Gründen des Tierschutzes, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist. Unabhängig davon, wer den Hund (die Hunde) während der Ehe überwiegend betreut und versorgt hat, kommt es darauf an, zu wem das Tier eine Beziehung aufgebaut hat, wer also die Hauptbezugsperson zum Tier ist. Der Ehemann sei in diesem Fall die Hauptbezugsperson, da die Hunde seit März 2018 bei ihm lebten. Es ist allgemein bekannt, dass Hunde Rudeltiere sind, deren Mitglieder sich untereinander kennen und nicht beliebig austauschbar sind.
-AG München, Beschl. v. 2.1.2019 – 523 F 9430/18-