Nationale Rechtsvorschriften zum Schutz der Verbraucher können vorsehen, dass ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden, der eine missbräuchliche Klausel enthält, unwirksam ist. Auch wenn das Unionsrecht grundsätzlich nur auf die Beseitigung missbräuchlicher Klauseln abzielt, gestattet es den Mitgliedstaaten gleichwohl, ein höheres Verbraucherschutzniveau vorzusehen.

-EuGH, Urt. v. 15.03.2012 – C-453/10-