Griechenland hat die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen zurückfordern, die an die Werften von Skaramangkas gewährt worden waren. Der Vertrag der Mitgliedsstaaten (Art. 346 Abs. 1 lit. b AEUV) gibt den Mitgliedstaaten die Mittel, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren; er erlaubt ihnen aber nicht, den Wettbewerb bei nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren zu verfälschen. Der Vertrag unterscheide streng zwischen der Erzeugung von Kriegsmaterial oder dem Handel damit und anderen Wirtschaftstätigkeiten, und zwar auch dann, wenn ein und dasselbe Unternehmen in beiden Bereichen, dem militärischen und dem zivilen, tätig ist.
-EuGH, Urt. v. 28.02.2013 – C-246/12 P-