Ein ernsthafter Testierwillen besteht u. U. nicht, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier errichtet worden ist. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er muss eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichen nicht aus. Hieran bestehen Zweifel aus dem Umstand Erhebliche Zweifel, dass das vermeintliche Testament auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden ist. Bei diesem Schriftstück handelt es sich um einen ca. 8×10 cm großen, per Hand ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Unter dieser folgten die Angabe 1986 und ein Schriftzug mit dem Nachnamen der Erblasserin. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung. Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung ist ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthält gravierende Schreibfehler, im Text fehlt ein vollständiger Satz. Dabei ist die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.

-OLG Hamm Urt. v. 27.11.2015-10 W 153/15-